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EuGH verlangt Änderung der Riester-Förderung für Grenzgänger

Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 10.09.2009 (Az. C-269/07) erwartungsgemäß entschieden, dass einige nationale Bestimmungen der sogenannten Riester-Rente, so insbesondere das Erfordernis der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, die Rückzahlungsverpflichtung von Fördermitteln bei einem Wegzug ins Ausland oder auch das Erfordernis, dass gefördertes Kapital lediglich für den Erwerb einer in Deutschland liegenden Immobilie eingesetzt werden dürfe, gegen den sich aus dem EG-Vertrag ergbenden und garantierten Grundsatz der Arbeitsnehmerfreizügigkeit verstoße, so dass Gesetzesänderungen folgen werden.

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§ 622 Abs. 2, Satz 2 BGB wohl europarechtswidrig


Schon seit längerer Zeit gibt es unter Juristen die Diskussion, ob die Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, welche bestimmt, dass in einem Betrieb zurückgelegte Zeiten vor dem vollendeten 25. Lebensjahr bei der Betriebszughörigkeit und damit bei der Berechnung der nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen nicht berücksichtigt werden, gegen das höherrangige Europarecht verstossen. Mit der Einführung der genannten Regelung durch den Gesetzgeber sollte ein Anreiz für den Arbeitgeber geschaffen werden, jüngere Arbeitnehmer erleichtert einzustellen.

Das Landesarbeitsgericht hat Düsseldorf, welches gleichfalls Zweifel an der Europarechtskonformität der Regelung hatte, legte die Frage, ob § 622, Abs, 2, Satz 2 BGB von den deutschen Gerichten weiterhin anzuwenden sei, dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vor. Der Generalanwalt, dessen Auffassung in den meisten Fällen richtungsweisend für die später zu treffende Entscheidung ist, hat in seinen Schlussanträgen vom 7. Juli 2009 (Rs. 555/07) die Ansicht vertreten, dass § 622 Abs. 2, S. 1 BGB gegen das in den Art. 1 und 2 der Richtlinie 2007/78/EG normierte Verbot der Altersdiskriminierung verstosse und damit von den deutschen Gerichten unangewendet bleiben müsse.

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Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei Endrenovierung

Der VIII. Zivilsenat des Bundegerichtshofes hat in seinem am 27.05.2009 veröffentlichten Urteil (Az. VIII ZR 302/07) entschieden, dass dem Mieter gegebenenfalls gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erstattung von Endrenovierungskosten hat, sofern der Mieter diese Renovierungsmaßnahmen im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit einer tatsächlich unwirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag ausgeführt hat.

Dieser nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB) zu behandlende Anspruch bemißt sich der Höhe nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renvierungsarbeiten (im vorliegenden Fall wurden 9,– € pro m² geltend gemacht).

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Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beschlossen

Die Bundesregierung hat am 20.05.2009 eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes von derzeit 18 auf nunmehr 24 Monate beschlossen, wobei zugleich die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge für die Kurzarbeiter ab dem siebten Monat voll erstattet.

Die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes wird auch für Betriebe gewährt, welche bereits Kurzarbeit angeordnet haben.

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BVerfG hält Wahlcomputer - Stimmabgabe für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner heute verkündeten Entscheidung (Aktenzeichen 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07) festgestellt, dass der anlässlich der Bundestagswahl teilweise erfolgte Einsatz von etwa insgesamt 1.800 Wahlcomputern mit welchem Wähler ihre Stimmen auf elektronischem Wege abgaben, verfassungswidig war.

Der Wähler könne nicht nachvollziehen, ob und auf welchem Wege die von ihm abgegebene Stimme registriert beziehungsweise richtig zugeordnet wurde. Das Verfahren verstosse damit gegen den Grundsatz  der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
und Abs. 2 GG), der gebiete, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere
verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.

Die Wahlen sind damit jedoch nicht zugleich als ungültig deklariert worden, nachdem es konkrete Hinweise auf eine Manipulation nicht gegeben habe, so dass das Bestandsschutzinteresse überwiege und keine Auflösung des Bundestages notwendig sei.

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BSG erachtet Abfindung anrechenbar auf Sozialhilfeleistung

Das Bundessozialgericht hat in einem heute veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen B 4 AS 47/08 R) entschieden, dass Abfindungszahlungen ehemaliger Arbeitgeber anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß den §§ 9 und 10 KSchG nicht zum sogenannten Schonvermögen gezählt wird und damit grundsätzlich auf Hartz IV Leistungen anzurechnen sei.

Der Gesetzgeber habe die Abfindungszahlungen anders als im bis Ende 2004 geltenden Recht im Bereich der Arbeitslosenhilfe nicht mehr priviligiert, so dass diese nunmehr anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien.

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Bundessozialgericht bezweifelt Verfassungsmäßigkeit des Hartz IV Regelsatzes für Kinder

Das BSG hat in seinem Beschluß vom 27.01.2009  (Az. B 14/11 b AS 9/07 R; B 14 AS 5/08 R) zwar keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Hartz IV Regelsätze für Kinder bis zu 13 Jahren tatsächlich das Existenzminimum abdecken, jedoch bemängelt, dass in einem solch sensiblen Bereich wie der Existenssicherung der Gesetzgeber den Bedarf von Kindern pauschal festgelegt und nicht konkret ermittelt habe. Das Willkürverbot, die Menschenwürde, das Elternrecht und das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes bedinge, dass eine solch pauschale Fixierung, welche nicht einmal nach dem Lebensalter eine Abstufung vornähme, unzulässig sei. Darüber hinaus bestehe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Kindern in Sozialhilfefamilien, nachdem bei diesen wenigstens ein gesonderter Bedarf geltend gemacht werden könne, was bei den Hartz IV Empfängern nicht der Fall sei.

Nunmehr soll das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen entscheiden.

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Neuerungen bei sogenannten EU-Führerscheinen

Die Bundesrepublik Deutschland hat zwischenzeitlich die sogenannte. dritte Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG umgesetzt und die Fahrerlaubnisverordnung geändert. Nachdem schon im Vorfeld der Änderung der FeV der EuGH festgestellt hatte, dass rechtsmißbräuchlich im Ausland erworbene Führerscheine nicht bedingungslos anerkannt werden müssen (EuGH, Urteil vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06) werden nunmehr in Ansehung des Artikels 11 Abs. 4 der vorgenannten Richtlinie ab dem 19. Januar 2009 ausgestellte ausländische EU/EWR Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt, wenn zuvor eine inländische Fahrerlaubnis wegen schweren oder wiederholten Verkehrsverstößen, wie etwa Alkohol- oder Drogenmissbrauchs, entzogen wurde.

 

Die gemeinhin als Führerscheintourismus bezeichnete Verfahrensweise des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfte damit wohl der Vergangenheit angehören.

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Bundestag beschließt Mindestlohn für weitere 6 Branchen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 22.01.2009 beschlossen, neben den bereits in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommenen Branchen mit Mindestlohngeltung weitere Branchen, namentlich das Wach- und Sicherheitsgewerbe, die Altenpflege, die Abfallentsorgung, das Textilreinigungsgewerbe, das Bergbau-Spezialarbeitengewerbe und die Pflegebranche aufzunehmen.

Bislang gibt es solche Mindestlöhne in den Branchen Abbruch- und Abwrackgewerbe, Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Maler und Lackiererhandwerk, Gebäudereinigungsgewerbe, dem Elektrohandwerk und bei den Briefdienstleister.

Zugleich beschloss der Bundestag künftig auch in Branchen, in denen weniger als 50 Prozent der Beschäftigten an einen Tarifvertrag gebunden sind, die Möglichkeit zur Einführung eines Mindestarbeitslohn zu schaffen.

Damit ist der Weg jedoch noch nicht frei. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, damit das Gesetz in Kraft treten kann.

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Bundesarbeitsgericht kippt abermals einige Fortbildungsrückzahlungsklauseln

Durch Urteil vom 14.1.2009 (Az. 3 AZR 900/07 ) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine in Arbeitsverträgen häufig anzutreffende Klausel dahingehend, dass sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von vom Arbeitgeber aufgewendeter Ausbildungskosten oder Fortbildungskosten verpflichtet unwirksam ist, wenn die Ausbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil mit sich bringt und / oder die Verpflichtung zur Rückzahlung von einem unangemessen lang weiter bestehenden Arbeitsverhältnis abhängig macht. Eine Auslegung der Klausel kommt nur in Betracht, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig erschien, die maximal zulässige Bindungsdauer zu bestimmen.

Nach der Rechtsprechung sind insbesondere die Dauer der Ausbildung und die Wertigkeit der erlangten Befähigung zu berücksichtigen, so dass auch bei einer kürzeren eine längere Bindungsfrist gerechtfertigt sein kann, insbesonder wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet (BAG, Urteil vom 19.02.2004, Az. 6 AZR 552/02).

Bereits in einem weiteren vorhergehenden Urteil hatte das BAG entschieden, dass eine Rückazhlungsklausel unwirksam ist, wenn sie eine Rückzahlungsverpflichtung regelt, welche nach ihrem Wortlaut unanhängig vom Beendigungsgrund Geltung erlangte (BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az. 9 AZR 610/05).