BAG entscheidet den Fall “Emmely” zu Gunsten der Arbeitnehmerin

Laut soeben veröffentlichter Pressemiteilung Nr. 42/09 des Bundesarbeitsgerichts konnte die unter dem Spitznamen “Emmely” bekannt gewordene Arbeitnehmerin eines Einzelhandelsgeschäftes sich nach ihrem Unterliegen in zwei Vorinstanzen nunmehr erfolgreich gegen eine ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung wegen der Unterschlagung von zwei Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 € zur Wehr setzen.

Das BAG  verwies in seiner Entscheidung vom 10.06.2010 (Az. 2 AZR 541/09) darauf, dass ein vom Arbeitnehmer vorsätzlich begangener Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen kann, wenn der damit verbundene Schaden gering sei, jedoch ist nicht jedes diesbezügliche Fehlverhalten geeignet einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Vielmehr müsse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers entschieden werden, ob ein wichtiger Grund angenommen werden könne.

Diese Abwägung hatte im vorliegenden Fall dazu geführt, dass das Interesse der bereits seit über 30 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmerin am Erhalt Ihres Arbeitsplatzes das Interesse des Arbeitgebers an der Entfernung der Arbeitnehmerin, nachdem der Kündigungssachverhalt in vielerlei Hinsicht atypisch und einmalig sei, so dass, insbesondere vor dem Hintergrund des doch äußerst geringen Schadens vor Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel eine Abmahnung der Arbeitnehmerin erforderlich gewesen wäre.

1 Antwort auf “BAG entscheidet den Fall “Emmely” zu Gunsten der Arbeitnehmerin”

  1. Rechtsanwalt Kiel - Meyer-Truelsen sagt:

    Vielen Dank für die Information, der Fall hat auch bei uns für Aufsehen gesorgt.

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