Das Bundesverfassungsgericht entschied durch ein heute bekannt gegebenenes Urteil (Az. 1 BvL 1/09), dass die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder und Erwachsene neu berechnet werden müssten, da die den Leistungen zugrunde gelegten Berechnungen nicht hinreichend transparent seien. und damit nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllten.
Zwar könnten zur Sicherung des Existenzminimums feste Regelsätze geschaffen werden, jedoch müßte deren Berechnung sich anhand der Realität, d.h. dem tatsächlich zu erwartenden Bedarf des Leistungsempfängers orientieren. Diesem Anspruch würden die derzeit gewährten Sätze nicht gerecht, nachdem u.a. von den statistisch ermittelten Beträgen zur Erhaltung des Lebensbedarfes teilweise nicht nachvollziehbare Abschläge vorgenommen würden. Ob die derzeit gezahlten Sätze ausreichend erscheinen um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten ließ das BVerfG ausdrücklich offen. Es stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die derzeit gezahlten Beträge zumindest nicht evident unzureichend seien, um eine physische Existenzgrundlage zu sichern.
Der Staat hat nunmehr bis Ende diesen Jahres Zeit eine entsprechende Neuregelung auf den Weg zu bringen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung dürften Beziehern von Hartz IV Sozialleistungen wohl ein Recht auf die Geltendmachung von Sonderbedarf geltend machen.