Der BGH hat in einem am 27.01.2010 verkündeten Urteil (Az. VIII ZR 159/09) klargestellt, dass die Eigenbedarfskündigungsregelung des § 573 Abs. 2, Nr. 3 BGB nicht nur Kinder, Eltern und Geschwister des Wohnungseigentümers, sondern auch entferntere Verwandte erfasse. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihren Mietern gekündigt um die Wohnung ihrer Nichte zur Verfügung stellen zu können.
Wer nunmehr konkret unter den von der vorstehenden Regelung umfassten Personenkreis ließ der BGH allerdings offen.
23.2.2010 bei 14:33
Meiner Meinung nach war dieses Urteil längst überfällig. Schade ist nur, dass nicht genauer geklärt wurde, wer zu dem “entfernten Verwandtenkreis” gehört. Diese schwammige Aussage wird noch für viel Diskussionsstoff führen.