Archive für 3.11.2008

Starre Schönheitsrenovierungsklauseln auch bei gewerblichem Mietraum unwirksam

Nicht nur in den meisten alten Wohnraummietverträgen, sondern auch in vielen Gewerberaummietverträgen sind Klauseln vorzufinden, in welchen geregelt ist, dass die Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mietsache dazu verpflichtet seien, die Schönheitsrenovierungsarbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen.

Mit Urteil vom 08.10.2008 hat der BGH in Fortführung seiner Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln im Zusammenhang mit diesen starren Fristen bei nicht gewerblich genutzten Mietobjekten (Mietwohnungen - Az. VIII ZR 178/05) festgestellt, dass auch dieser Grundsatz auch auf gewerbliche Mietobjekte zu übertragen sei, so dass entsprechende Klauseln auch bei Gewerberäumen als unwirksam angesehen werden müssten.

Der BGH begründet diese Ansicht im Wesentlichen damit, dass eine solche Klausel, welche es dem Vertragspartner nicht gestatteten, den Einwand der fehlenden Notwendigkeit der abverlangten Arbeiten ins Feld zu führen, den Mieter unangemessen benachteiligte so dass, nachdem die Erhaltungspflicht der Mietsache von Gesetzes wegen gemäß § 535 Abs. 1, S. 2 BGB eigentlich Vermietersache sei, entsprechende Regelungen gegen § 307 BGB verstoßen und damit unwirksam seien.

BGH verneint Anspruch auf Pauschalreisekostenrückerstattung bei Flugverspätung

Durch Urteil vom 07.10.2008 hat der BGH entschieden, dass die Bestimmungen der Verordnung 261/2004/EG, nach welcher die Fluggastbeförderungsgesellschaften gemäß Artikel 6 der VO ab einer Verspätung von zwei Stunden im innergemeinschaftlichen Flugverkehr bei einer Entfernung von bis zu 1500 km, bei einer Verspätung von drei Stunden im innergemeinschaftlichen Flugverkehr bei einer Entfernung über 1500 km bis zu 3000 km und ansonsten bei einer Verspätung von mindestens fünf Stunden nicht dazu führen, dass bei Buchung einer Pauschalreise der hierfür entrichtete gesamte Pauschalreisepreis zurückzuerstatten wäre, nachdem die vorgenannte Verordnung für Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen lediglich für reine Luftbeförderungsverträge und nicht für Pauschalreisen gelte und damit zugleich klargestellt, dass diese Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und nicht gegen einen Reiseveranstalter geltend zu machen sind.

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