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8.9.2008 von administrator.
Durch Urteil vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass ein im europäischen Ausland erworbener Führerschein von den Führerscheinbehörden im “Heimatland” dann nicht anerkannt werden muß, wenn sich auf Grundlage der Angaben im Führerschein oder durch unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat des Führerscheins feststellen läßt, dass dieser unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip in Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG erworben wurde.
Nach der letztgenannten Vorschrift muss ein Führerscheinbewerber zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz n demjenigen Ausland tatsächlich inne haben (d.h. auch regelmäßig dort zurückkehren und nicht einfach nur gemeldet sein), in welchem er seinen Führerschein erwerben will.
Durch den EuGH nochmals klargestellt wurde zugleich die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten der EU rechtmäßig (!) im Ausland erworbene Führerscheine nach Ablauf einer gegebenenfalls vorhandenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn für einen Führerscheinerwerb im Inland eine MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung, im Volksmund Idiotentest genannt) vorgesehen ist, diese im Ausland jedoch nicht durchgeführt wurde.
Wird der Führerschein (wie häufig) jedoch lediglich unter Anmeldung eines Wohnsitzes ohne tatsächlich gegebenen langen Aufenthalt dort im Ausland erworben, droht mithin die vom EuGH nunmehr gebilligte Aberkennung des Rechts von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und ggf. auch der Einzug der Fahrerlaubnis mit Rücksendung derselben an den Ausstellerstaat.
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5.9.2008 von administrator.
Die Bundesregierung will den zunehmenden Datenmissbrauch eindämmen und kündigte für Ende November 2008 einen entsprechenden Gesetzesentwurf an, in welchem u.a. vorgesehen sei soll, dass eine Weitergabe von personenbezogenen Daten künftig nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erlaubt sein soll. Datenmissbrauch soll mit erhöhten Bußgeldern und/ oder weiteren Straftatbestimmungen entgegnet werden.
Derzeit können Firmen, solange kein Widerspruch des Betroffenen erfolge Grunddaten wie Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf sowie akademische Grade und Titel nutzen.
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5.9.2008 von administrator.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 04.09.2008 durch Urteil (Az. 5 C 30/07 und 5 C 12/08) entschieden, dass Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden und Darlehen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich anerkennungsfähig sind. Sie seien aber nur dann bei der Antragstellung vermögensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen seien und dieser Umstand auch tatsächlich nachgewiesen sei. An einen solchen Nachweis sei ein strenger Maßstab anzulegen.
Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) könne eigenes Vermögen des Auszubildenden, das die gesetzlichen Freibeträge übersteige, den monatlichen Bedarf an staatlicher Ausbildungsförderung mindern oder ganz ausschließen, wobei Schulden und Lasten vom anrechenbaren Vermögen grundsätzlich abzuziehen (§ 28 Abs. 3 BAföG) seien. Im ersten Verfahren (Vorinstanz war das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) ging es um das angebliche Vorliegen eines reinen Treuhandsverhältnisses, nachdem der Kläger im Antrag nicht angegeben hatte, dass er seit 1999 Inhaber eines Wertpapierdepots war. Nachdem ihm dieses verwaltete Vermögen angerechnet wurde, machte er im Rahmen des Prozesses geltend, dass die Wertpapiere seiner Mutter gehörten und ihm von ihr lediglich aus steuerlichen Gründen treuhänderisch übertragen worden seien, was das beklagte Studentenwerk nicht akzeptierte und die gewährte Ausbildungsförderung zurückforderte. Im zweiten Verfahren (Vorinstanz war hier das Verwaltungsgericht Stuttgart) machte der Kläger geltend, dass seine Mutter ihm mehrere tausend Euro als Darlehen gewährt habe, so dass diese Schuld einkommensmindernd zu berücksichtigen sei. Das VG Stuttgart hatte zwar die Schuld an sich anerkannt, jedoch keine Vermögensminderung angenommen, da der Kläger nicht im Leistungszeitraum dieses Darlehn hätte zurückbezahlen müssen.
Die der Entscheidung zugrunde liegenden Urteile der Vorinstanzen hob das Bundesverwaltungsgericht auf und verwies die Fälle zurück. Diese müssten, wie auch in Zukunft die Verwaltungsbehörden, nun das tatsächliche Bestehen eines wirksamen Treuhand- bzw. Darlehnsvertrag sorgfältig (!)prüfen, nachdem die Mißbrauchsgefahr bei Verwandtschaftsabreden grundsätzlich hoch sei. Die Richter gaben den Vorinstanzen zugleich die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsansicht mit auf den Weg, dass schon das Verschweigen eines solchen Vertrags beim Bafög-Antrag ein Anzeichen für Missbrauch sein könne, wobei es der Annahme eines wirksamen Vertrages und damit zugleich der ausbildungsförderungsrechtlichen Abzugsfähigkeit nicht zwingend entgegen stünde. Im Hinblick auf den zweitgenannten Fall urteilte das BVerwG, dass die Abzugsfähigkeit nicht davon abhinge, ob mit der Darlehnsrückzahlung im Bewilligungszeitraum ernsthaft gerechnet werden müsse oder nicht.
Es gilt somit, dass Vermögen, das Leistungsberechtigten (insb. Studenten) aus steuerlichen oder anderen Gründen zum Zwecke der Vermögensverwaltung übertragen wurde, grundsätzlich nicht als eigenes Vermögen anzurechnen sind, wobei zugleich Schulden Leistungsberechtigter bei der Verwandschaft (insb. bei den Eltern) bei der Ermittlung des Vermögens der Betroffenen mindernd berücksichtigt werden müssen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht jedoch zugleich ausdrüclklich und unmißverständlich klargestellt hat, dass bei der Tatsachenermittlung bezüglich des Bestehens solcher Abreden “ein strenger Maßstab anzulegen” sei, empfielt es sich, das betreute Vermögen bzw. bestehende Schulden bei der Verwandtschaft gleich bei der Antragstellung anzugeben, alles offen zu legen und (wie im Leben immer) ehrlich zu bleiben.
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3.9.2008 von administrator.
Am 1.9.2008 trat das Gesetz zur Umsetzung der sogenannten EU-Durchsetzungs-Richtlinie (2004/48/EG) in Kraft. Diese Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum. Mehrere einschlägige Gesetze wie das Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz wurden entsprechend.
Für den Verbraucher interessant dürfte die im UrheberG neu geregelte Kostenerstattung im Falle von Abmahnungen nach § 97 a UrhG sein. In diesem Zusammenhang wurde der Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen im Rahmen von Urheberrechtsverstößen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung gemäß § 97 a UrhG auf 100 Euro begrenzt.
Ausserdem wurde durch das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll geregelt.
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