Archive für September 2007

Mittelklassewagen auch für ALG II - Empfänger

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Donnerstag in einem Grundsatzurteil (Az: B14/7b AS 66/06) entschieden, dass die Bezieher von Arbeitslosengeld II  entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis, welche lediglich einen maximalen Wert von 5.000,– € annahm, ein bis zu 7.500 € teures Auto fahren  dürfen, ohne dass der Wagen als Vermögen angerechnet wird.

Der 14. Senat urteilte, dass erst über diese Pauschale hinaus das Kfz als unangemessen gilt und bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II berücksichtigt werden muss.

Bei der Berechnung stellte das BSG auf die sogenannte Kfz-Hilfeverordnung ab, nach welcher für körperlich behinderte Arbeitnehmer geregelt ist,  dass ein Fahrzeug mit einem Wert von 9.500,– € angemessen sei, um damit regelmäßig zur Arbeit zu kommen. Arbeitslosen stehe laut Gesetz ein Lebensstandard zu, welcher 20 Prozent unter dem gewöhnlichen Lebensstandard der Gesellschaft liege, was zu der vorgenommen Berechnung führte.

Pendlerpauschalenkürzungsregelung wohl verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Bedenken des iedersächsischen Finanzgerichtes (s. beitrag vom 08.03.2007)  hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale geteilt (Az. VI B 42/07), wie aus einer Pressemitteilung des BFH vom 06.09.2007 zu lesen ist.

In einem Eilverfahren hatte das Niedersächsische Finanzgericht die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte angeordnet.

Die  hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom BFH mit Beschluß vom 23.08.2007 als unbegründet verworfen, mit Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07 zurückgewiesen. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass eine erste summarische Prüfung ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden § 9 Abs. 2 EStG 2007 ergeben hätten. Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche finanzgerichtliche Entscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.

Strafbarkeit einer Terrorcampausbildung

Die Koalition aus SPD und CDU berät nach den jüngsten Verhaftung Terrorverdächtiger nunmehr Möglichkeiten alleine die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen in sogenannten Terrorcamps unter Strafe zu stellen.

Auch wenn eine solche Maßnahme wohl von der Mehrheit der Bevölkerung gewünscht wird, so stellt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung. Eine Strafbarkeit eines Handels ist in den allermeisten Fällen von Delikten grundsätzlich erst dann gegeben, wenn der Täter zumindest den Versuch (§ 23 StGB) unternimmt, die Tat zu begehen, wobei der Versuch erst dann angenommen wird, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbegehung selbst ansetzt. Rein vorbereitende Handlungen bleiben in aller Regel (noch) straflos.

In einigen wenigen gesetzlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), so wenn die grundlegenden Interessen des Staatswesens und der Demokratie gefährdet sind, werden auch rein vorbereitende Handlungen oder alleine die Mitgliedschaft in eine den Staat gefährdenden Vereinigung unter Strafe gestellt. In diesem Zusammenhang seien die Vorschriften der §§ 80 [Vorbereitung eines Angriffskrieges], 83 [Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens], 84 [Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei], 85 [Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot], 129 [Bildung krimineller Vereinigungen] und 129a [Bildung terroristischer Vereinigungen] StGB zu nennen, um nur einige wichtige zu zitieren.

Das Problem, welches sich jedoch bei dem etwaigen Gesetzesvorhaben stellt, ist, dass dort alleine die Teilnahme an nicht erwünschten Ausbildungsmaßnahmen unter Strafe gestellt werden soll, obgleich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob der potentielle Täter nicht nach oder während der Maßnahme wieder aus dem System aussteigt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Problematik von der Politik gelöst werden wird.

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